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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §26 Abs1;Rechtssatz
Nach § 87 Abs 2 GewO, wie nach § 26 Abs 1 GewO, kommt es zwar auf die Erwartung der Erfüllung jener Zahlungspflichten an, die mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbunden sind. Im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen der Gebarung in einem Gewerbebetrieb einer Person und in ihrer sonstigen, insbesondere ihrer privaten wirtschaftlichen Sphäre ist unter Bedachtnahme auf die gesamte wirtschaftliche Situation der betreffenden Person zu beurteilen, wieweit eine Erfüllung der mit dem Gewerbebetrieb verbundenen Zahlungspflichten zu erwarten sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040142.X03Im RIS seit
16.10.2006