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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §367 Z6;Rechtssatz
Für den Schuldspruch einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 6 GewO ist es weder bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat noch bei der Zuordnung zur verletzten Verwaltungsvorschrift nicht von Bedeutung, ob der Geschäftsführer von sich aus keinen Einfluss auf die Rechnungslegung genommen hat, oder aus welchen sonstigen Gründen der Geschäftsführer von dieser Rechnungslegung ausgeschlossen blieb.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040150.X04Im RIS seit
16.10.2006