RS Vwgh 1988/11/22 88/04/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1988
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z6;
GewO 1973 §39 Abs3;

Rechtssatz

Für den Schuldspruch einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 6 GewO ist es weder bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat noch bei der Zuordnung zur verletzten Verwaltungsvorschrift nicht von Bedeutung, ob der Geschäftsführer von sich aus keinen Einfluss auf die Rechnungslegung genommen hat, oder aus welchen sonstigen Gründen der Geschäftsführer von dieser Rechnungslegung ausgeschlossen blieb.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040150.X04

Im RIS seit

16.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten