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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ergeben sich die einer Verletzung zugänglichen materiellen subjektivöffentlichen Nachbarrechte aus den Bestimmungen des § 77 Abs 1 und 2 iZm dem Regelungsbereich des § 356 Abs 3 GewO. Eine mögliche - zu einer Beschwerdeführung gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG berechtigende - Verletzung dieser Rechte kann insofern in Bezug auf Verfahrensvorgänge erfolgen, die die Voraussetzung für die Geltendmachung bzw. Durchsetzung dieser Rechte bilden, wie dies neben den hiefür maßgeblichen allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG insbesondere auf das im § 356 Abs 1 GewO normierte Verfahren über die Genehmigung einer Betriebsanlage zutrifft. Danach setzt aber die Durchführung eines derartigen Verfahrens auch im geeigneten Genehmigungsansuchen iSd § 353 GewO voraus, wozu auch die Rechtsfähigkeit eines Antragstellers bzw. im Zuge des Verfahrens an dessen Stelle tretendes Einschreiters und Bescheidadressaten gehört. Ausgehend davon sind aber die Nachbarn im Rahmen der ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte in diesem Umfang auch legitimiert, eine behauptete gesetzwidrige Anwendung der Bestimmung des § 62 Abs 4 AVG in Bezug auf die Benennung des Konsenswerbers in dem zu Grunde liegenden, eine Betriebsanlage unter Auflagen genehmigenden Bescheid als mögliche Rechtsverletzung geltend zu machen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040173.X01Im RIS seit
16.10.2006