RS Vwgh 1988/11/22 88/04/0150

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z6;
GewO 1973 §39 Abs3;

Rechtssatz

Abgestellt auf das Merkmal das Heranziehens eines sich im Betrieb entsprechend betätigenden Geschäftsführers ist es für die Beurteilung der Frage, ob der Bf einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 6 GewO schuldig erkannt werden durfte oder nicht, nicht entscheidend, ob die V über die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl OÖ 1984/21, gesetzmäßig war oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040150.X03

Im RIS seit

16.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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