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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §367 Z6;Rechtssatz
Abgestellt auf das Merkmal das Heranziehens eines sich im Betrieb entsprechend betätigenden Geschäftsführers ist es für die Beurteilung der Frage, ob der Bf einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 6 GewO schuldig erkannt werden durfte oder nicht, nicht entscheidend, ob die V über die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl OÖ 1984/21, gesetzmäßig war oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040150.X03Im RIS seit
16.10.2006