RS Vwgh 1988/11/22 88/04/0109

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1982/04/23 2984/80 1

Stammrechtssatz

Dadurch, dass § 367 Z 26 GewO 1973 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Solcherart aber stellt die Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder Verbotes eine (eigene) nach dieser Bestimmung zu ahndende Verwaltungsübertretung dar, wobei unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (Hinweis E 16.10.1981, 3148/80).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040109.X02

Im RIS seit

22.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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