RS Vwgh 1988/11/22 86/04/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §360 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0230 E 14. Februar 1984 VwSlg 11325 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob eine behördliche Anordnung nach § 360 Abs 1 GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vorliegt, ist jedenfalls auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen lässt, der durch Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegnet werden kann (Hinweis E 28.1.1983, 82/04/0139). Dies setzt voraus, dass es sich nicht etwa um eine bereits abgeschlossene - unbefugte - Gewerbeausübung bzw um eine Gewerbeausübung handelt, deren ursprünglich vorgelegene Gesetzwidrigkeit zB durch eine in der Folge erwirkte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nicht mehr gegeben st, da hiedurch der im § 360 Abs 1 GewO 1973 geforderte, der Rechtsordnung entsprechende Zustand in Ansehung der auf die Betriebsanlage bezogenen Gewerbeausübung hergestellt wurde.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040209.X01

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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