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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
In Ansehung des in der Beschwerde hervorgehobenen Umstandes, dass in einem Gewerbebetrieb der Anfall einer großen Zahl von Rechnungen in Betracht zu ziehen ist, hegt der VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorzitierte Bestimmung des § 39 Abs 3 GewO. Der VwGH vermag daher die in der Beschwerde enthaltene Anregung, an den VfGH einen Antrag auf Prüfung dieser Gesetzesbestimmung nach Art 140 B-VG zu stellen, nicht aufzugreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040150.X05Im RIS seit
16.10.2006