RS Vwgh 1988/11/22 88/04/0183

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Abfertigung der vom Rechtsanwalt unterfertigten und zum Versand vorbereiteten fristgebundenen Schriftstücke erfolgt, in der Regel durch die Sekretärin. Eine persönliche Überwachung des Kuvertierungs- und Abfertigungsvorganges durch den Rechtsanwalt erfolgt ebenso wenig, wie eine nachträgliche Kontrolle dieser tatsächlichen Vorgänge. Eine anwaltliche Sorgfaltspflicht wird nicht dadurch verletzt, dass der Rechtsanwalt die seit Jahren in der Kanzlei beschäftigte und bewährte Sekretärin diesbezüglich nicht persönlich überwacht hat, dies insbesondere im Hinblick darauf dass der Beschwerdeschriftsatz selbst (richtig) an den VwGH adressiert war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040183.X01

Im RIS seit

16.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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