RS Vwgh 1988/11/22 88/07/0031

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z1;
AgrVG §10;
AgrVG §11;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Tatsache, wonach der Vorsitzende des Landesagrarsenates gleichzeitig der Vorgesetzte aller Beamten der Agrar(bezirks)behörde ist, kann nicht als Rechtswidrigkeit (Fehlen eines ordnungsgemäßen Instanzenzuges) geltend gemacht werden. Derartige Konstellationen sind schon deshalb nicht rechtswidrig, weil sie im Wesen der Verwaltung begründet liegen, das sich durch einen hierarchischen, durch Weisungsrecht und Gehorsamspflicht gekennzeichneten Aufbau charakterisieren lässt.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070031.X02

Im RIS seit

15.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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