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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Tatsache, wonach der Vorsitzende des Landesagrarsenates gleichzeitig der Vorgesetzte aller Beamten der Agrar(bezirks)behörde ist, kann nicht als Rechtswidrigkeit (Fehlen eines ordnungsgemäßen Instanzenzuges) geltend gemacht werden. Derartige Konstellationen sind schon deshalb nicht rechtswidrig, weil sie im Wesen der Verwaltung begründet liegen, das sich durch einen hierarchischen, durch Weisungsrecht und Gehorsamspflicht gekennzeichneten Aufbau charakterisieren lässt.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070031.X02Im RIS seit
15.11.2006Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015