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L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
AVG §68 Abs7;Rechtssatz
Die im § 36 Abs 3 Tir FremdenverkehrsG vorgesehene Antragstellung von Mitgliedern des Fremdenverkehrsverbandes normiert - anders als dies in § 68 Abs 7 AVG vorgesehen ist - ein subjektiv-öffentliches Recht der Genannten auf Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Landesregierung in Ansehung eines durchgeführten Wahlverfahrens unter den dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen. Darüber hinaus sieht aber - abgesehen von sich allenfalls aus anderen Bestimmungen des Tir FremdenverkehrsG ergebenden, zu einer Beschwerdeführung gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG vor dem VwGH berechtigende Rechtsverletzung in bezug auf Individualrechte - das Tir FremdenverkehrsG nicht etwa schlechhin die Einhaltung der Gesetzmäßigkeit des Wahlvorganges als subjektives Individualrecht vor. Die Bf wurden in einem ihnen nach § 36 Abs 3 Tir FremdenverkehrsG 1979 eingeräumten Recht - wie dies etwa bei Zurückweisung eines Antrages nach § 36 Abs 3 Tir FremdenverkehrsG als verspätet der Fall sein könnte - nicht verletzt. Einer solchen Rechtsverletzung steht schon der Umstand der Erlassung des angefochtenen Bescheides entgegen (Beschwerdepunkt lautete: Verletzung im Recht 1) auf die gesetzmäßige Anwendung des Tir FremdenverkehrsG, 2) auf Beachtung des § 7 Tir FremdenverkehrsG. Die Verletzung der letztgenannten Vorschrift war auszuschließen).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040135.X01Im RIS seit
22.11.1988