RS Vwgh 1988/11/22 88/07/0084

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105;
WRG 1959 §114 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §60;

Rechtssatz

Wird durch die tatsächliche Ausführung eines zum bevorzugten Wasserbau erklärten Vorhabens nicht in die Rechte Dritter eingegriffen, weil diese dem selbst (im Einvernehmen mit dem Bewilligungswerber) durch entsprechende Umgestaltung ihrer Rechte entgegengewirkt haben, so ist die als Voraussetzung für die Zuerkennung einer Entschädigung erforderliche Einräumung von Zwangsrechten nicht erforderlich und auch gar nicht möglich. In einem solchen Fall ist eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nicht gegeben (Hinweis auf E 27.3.1980, 2845/79, VwSlg 10084 A/1980. Daran ändert auch das von den Dritten als Begründung für Entschädigungsforderungen geltend gemachte Motiv nichts, entsprechende Wasseranlagen (hier: Abwasseranlagen eines Gemeindeverbandes) nur errichtet zu haben, um den schädlichen Auswirkungen des zum bevorzugtem Wasserbau erklärten Vorhabens vorzubeugen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070084.X04

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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