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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z26;Rechtssatz
In Ansehung des Straftatbestandes des § 367 Z 26 GewO, der auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt ist, kann nicht angenommen werden, dass die Verwaltungsübertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Standort der Betriebsanlage, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre. Es besteht daher auch kein Hinweis für eine gem § 27 Abs 1 VStG örtlich zuständige Behörde als diejenige Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Standort der Betriebsanlage ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040121.X02Im RIS seit
22.11.1988Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017