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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Da der Bundesverfassungsgesetzgeber mit Art 131 a B-VG nur eine Lücke im Rechtssystem schließen wollte, nicht aber Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes schaffen wollte, kann, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach Art 131 a B-VG sein, wobei die Zulässigkeit der Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (Hinweis auf B 15.12.1977, 2315/77, VwSlg 9461 A/1977).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040227.X02Im RIS seit
17.10.2006Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010