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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die im Spruch vorgenommene Umschreibung der Tat lässt eine Verwirklichung des Tatbildes einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO nicht erkennen, da nicht auf eine (bestimmte) "genehmigte Betriebsanlage" abgestellt, sondern ausdrücklich auf eine "genehmigungspflichtige Betriebsanlage" Bezug genommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040091.X01Im RIS seit
12.10.2006