RS Vwgh 1988/11/22 88/07/0084

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105;
WRG 1959 §114 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §60;

Rechtssatz

Aus der im Verfahren für bevorzugte Wasserbauten vorgesehenen Trennung des Bewilligungsverfahrens vom Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ergibt sich, dass zwischen der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und der Durchführung eines Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens bzw. der tatsächlichen Ausführung des Wasserbauvorhabens eintretende Änderungen der Rechtspositionen von durch ein solches Vorhaben berührten Dritten vom Landeshauptmann als zur Durchführung des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens berufener Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070084.X03

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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