Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Aus der im Verfahren für bevorzugte Wasserbauten vorgesehenen Trennung des Bewilligungsverfahrens vom Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ergibt sich, dass zwischen der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und der Durchführung eines Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens bzw. der tatsächlichen Ausführung des Wasserbauvorhabens eintretende Änderungen der Rechtspositionen von durch ein solches Vorhaben berührten Dritten vom Landeshauptmann als zur Durchführung des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens berufener Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070084.X03Im RIS seit
16.11.2006Zuletzt aktualisiert am
28.11.2012