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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36;Rechtssatz
Aus der Tatsache der Mitgliedschaft des Antragstellers bei der Agrargemeinschaft (der jenes Grundstück gehört, über das eine Telefonleitung zugunsten des Antragstellers gespannt werden soll) ergibt sich der Anspruch des Antragstellers auf bevorzugte Behandlung seines Antrages im Vergleich zu einem solchen eines Nichtmitgliedes, weil der Zweck der Agrargemeinschaft jedenfalls auch in der Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch entsprechende, das Gemeinschaftsvermögen betreffende Maßnahmen besteht. Ein Streit über die Grundstücksüberspannung zwischen dem Antragsteller und der Agrargemeinschaft ist daher im Wege der Minderheitenbeschwerde vor der Agrarbehörde auszutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070034.X01Im RIS seit
15.11.2006Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015