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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z19;Rechtssatz
Beim Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 19 GewO ist im Spruch des Straferkenntnisses die von der Behörde in Betracht gezogene Gewerbeberechtigung einzuführen, was durch die Anführung in der Begründung des Straferkenntnisses allein nicht ersetzt werden kann.
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040108.X05Im RIS seit
13.10.2006