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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler und Mag. Nicolas Stieger, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Belgrad vom 16. Februar 2007, Zl. E - 10782/4/07, betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 5. November 1999, Zl. 96/21/0826 (betreffend die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer), und vom 25. April 2006, Zl. 2004/21/0169 (betreffend die Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes) verwiesen.
Am 1. September 2006 stellte der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, bei der Österreichischen Botschaft Belgrad (der belangten Behörde) den formularmäßigen Antrag auf Erteilung eines "Schengen-Visums" für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen zum Reisezweck "Vater". Angeschlossen war eine Verpflichtungserklärung seines Vaters vom 29. August 2006, worin dieser erklärte, den Beschwerdeführer zu einem Besuch in der Dauer von drei Monaten einzuladen. Er verpflichte sich, für den Unterhalt und die Unterkunft der eingeladenen Person aufzukommen, weiters, der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt - auch wenn dieser aus welchen Gründen immer über den Zeitraum der Einladung hinausgehe - und der Ausreise sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen, binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen.
Am 30. Oktober 2006 ging bei der belangten Behörde seitens des Bundesministeriums für Inneres eine Nachricht mit folgendem Inhalt ein: "Die Wiederausreise ist nicht gesichert (§ 21/1/2 FPG). Will sich lt. Bericht beim Vater niederlassen. Außerdem würde der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden. Insgesamt 4 RK. Vorstrafen!!"
Mit Schreiben vom 7. November 2006 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer daraufhin mit, keine weiteren Dokumente zu benötigen. Eine Prüfung habe jedoch ergeben, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Es bestehe nämlich Grund zur Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 21 Abs. 5 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), weil er keine tragfähige Verpflichtungserklärung vorgelegt habe. Auch bestehe Grund zur Annahme, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnte (§ 21 Abs. 5 Z. 4 FPG).
Hierauf ersuchte der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 um Mitteilung, weshalb die "Ablehnung des Visumantrages" erfolgt sei.
Das Antwortschreiben der belangten Behörde vom 13. Dezember 2006 lautet insoweit:
"Es besteht Grund zur Annahme, dass Ihr Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. (§ 21 Abs. 5 Zi. 4 FPG 2005)
...
Da Sie mehrfach vorbestraft sind.
Es besteht Grund zur Annahme, dass Sie das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen werden (§ 21 Abs. 1 Zi. 2 FPG 2005), da Sie nicht überzeugend nachweisen konnten, dass Sie feste familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an ihren derzeitigen Wohnsitz haben.
...
Da Niederlassungsabsicht besteht.
..."
Hiezu äußerte sich der Beschwerdeführer am 5. Jänner 2007. Er machte geltend, dass er die vorgelegte Verpflichtungserklärung seines Vaters als tragfähig erachte und keine genaueren Details ersichtlich seien, weshalb er die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 30. Mai 2006 sei das (eingangs erwähnte) Aufenthaltsverbot aufgehoben worden, sodass sämtliche Voraussetzungen für die Wiedererteilung eines Aufenthaltstitels vorlägen. Weiters sei er bereits im Jahr 1996 ca. 17 Jahre in Österreich aufhältig gewesen. Seine Eltern befänden sich seit 1973 im österreichischen Bundesgebiet. Er sei seit 30. November 1999 verheiratet. Seine Ehegattin lebe in Österreich, sie hätten zwei gemeinsame Kinder. Auch sein Bruder lebe in Österreich. Auf Grund dieser Vorgeschichte seien "die Einwendungen" verfehlt.
In der Folge wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Felder zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde die Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z. 2 FPG (die Wiederausreise des Fremden erscheine gesichert) als nicht erfüllt erachtete und davon ausging, dass öffentliche Interessen der Erteilung des Visums entgegenstünden, weil der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (§ 21 Abs. 5 Z. 4 FPG).
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Wie dargestellt, hat die belangte Behörde ihre Entscheidung nur mit dem Hinweis auf die genannten Gesetzesstellen begründet. Dies allein stellt freilich vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden noch keinen Begründungsmangel dar, genügt es demnach doch (vgl. § 11 Abs. 2 iVm Abs. 6 letzter Satz FPG), dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0104, mwN).
In diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde auch näher ausgeführt, dass sich auf Basis des § 21 Abs. 1 Z. 2 FPG ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen muss. Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden. Liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht seines Verbleibens in Österreich vor, hat die Behörde diese im Rahmen ihrer sich aus § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen, dessen Sache es dann ist, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
In der diesbezüglichen Äußerung vom 5. Jänner 2007 tritt der Beschwerdeführer der Begründung der Annahme, seine Wiederausreise sei nicht gesichert, nicht ausreichend entgegen. Vielmehr erstattet er ein - oben inhaltlich dargestelltes - die von der belangten Behörde angenommene Niederlassungsabsicht im Ergebnis bestätigendes Vorbringen. Im Beschwerdefall kann daher nicht davon die Rede sein, es wäre dem Beschwerdeführer gelungen, die von der belangten Behörde aufgezeigte Verdachtslage zu zerstreuen. Da demnach bereits die Erteilungsvoraussetzung des § 21 Abs. 1 Z. 2 FPG fehlt, brauchte auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht näher eingegangen zu werden.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 19. Juni 2008
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210130.X00Im RIS seit
23.07.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009