TE Vfgh Beschluss 2003/7/22 B975/03

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Veröffentlicht am 22.07.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag der E GesmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer G P L, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird a b g e w i e s e n .

Begründung

Begründung:

1. Mit weitwendiger, sich größtenteils auf ihren Geschäftsführer beziehender, Eingabe vom 14.7.2003 beantragt die E GesmbH Verfahrenshilfe und erhebt Einspruch gegen den "Bescheid des Landesgerichtes für ZRS Wien zur Zahl ... bzw. ... (Republik Österreich gegen E Ges.m.b.H.) vom 25.4.2003".

2. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, einen Akt der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund eines Rechtsmittels aufzuheben, sonst auf ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten Einfluß zu nehmen oder ein abgeschlossenes gerichtliches Verfahren zum Anlaß für die Einleitung eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens zu machen.

3. Die von der antragstellenden Gesellschaft beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde (bzw. durch Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags) erscheint damit als offenbar aussichtslos, zumal die Gesellschaft zu gewärtigen hätte, daß der Verfassungsgerichtshof eine solche Eingabe mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückweist (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).

4. Da der Antrag somit den Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) nicht entspricht, war er abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B975.2003

Dokumentnummer

JFT_09969278_03B00975_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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