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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RAO 1868 §45;Rechtssatz
Eine Anhörung des Verfahrenshilfewerbers, der seinen Antrag bei Gericht gestellt hat und schon dort die Möglichkeit hatte, seine Wünsche zu äußern, ist im Verfahren nach § 45 RAO, auf das das AVG nicht anzuwenden ist, nicht vorgesehen.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986010012.X01Im RIS seit
11.07.2001