RS Vwgh 1988/11/23 88/01/0164

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Veröffentlicht am 23.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Wird das über einen Fremden verhängte Aufenthaltsverbot durch den VwGH aufgehoben, so wird dem Straferkenntnis, das wegen Verletzung dieses Aufenthaltsverbotes ergangen war, die Rechtsgrundlage entzogen. Diese "ex tunc" Wirkung des den Bescheid aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bedeutet, dass der Rechtszustand zur Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den VwGH im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden E des VwGH bedeutet auch, dass alle Rechtsakte und Vollzugsakte, die während der Geltung des vom VwGH danach aufgehobenen Bescheides auf dessen Grundlage gesetzt worden sind, in nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Sie erweisen sich somit als rechtswidrig.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010164.X02

Im RIS seit

30.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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