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Polizeirecht - WaffGNorm
WaffG 1986 §17Rechtssatz
Auch wenn ein Fischereischutzorgan nicht zur Festnahme von Personen, die in Fischereirechte eingreifen, verpflichtet ist, hebt sich die für dieses Organ gegebene Gefahrenlage wegen der Ausübung des Dienstes in einsamen Gegenden und wegen des nicht auszuschließenden Widerstandes betretener Rechtsbrecher von dem jedermann treffenden Sicherheitsrisiko ab (Hinweis auf E 10.6.1987, 87/01/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010201.X02Im RIS seit
06.12.2019Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019