RS Vwgh 1988/11/23 88/01/0214

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Veröffentlicht am 23.11.1988
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs4;
WaffG 1986 §12 Abs5;

Rechtssatz

Die Rechtswirkung des Verfalls liegt darin, dass das Eigentum an den beschlagnahmten (sichergestellten) Gegenständen an den betreffenden Rechtsträger übergeht. Nach Rechtskraft eines Waffenverbots kann der damit Belegte Eigentum an den als verfallen geltenden Waffen und Munitionsgegenständen nicht mehr übertragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010214.X02

Im RIS seit

01.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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