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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §12 Abs4;Rechtssatz
Die Rechtswirkung des Verfalls liegt darin, dass das Eigentum an den beschlagnahmten (sichergestellten) Gegenständen an den betreffenden Rechtsträger übergeht. Nach Rechtskraft eines Waffenverbots kann der damit Belegte Eigentum an den als verfallen geltenden Waffen und Munitionsgegenständen nicht mehr übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010214.X02Im RIS seit
01.09.2006