RS Vwgh 1988/11/23 88/01/0214

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Veröffentlicht am 23.11.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

ABGB §425;
WaffG 1986 §12 Abs4;
WaffG 1986 §12 Abs5;

Rechtssatz

Im Fall eines Waffenverbots bedarf es keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides. Die Rechtswirkung des Verfalls an sichergestellten Gegenständen tritt bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010214.X01

Im RIS seit

01.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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