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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §425;Rechtssatz
Im Fall eines Waffenverbots bedarf es keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides. Die Rechtswirkung des Verfalls an sichergestellten Gegenständen tritt bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010214.X01Im RIS seit
01.09.2006