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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Bei der Gendarmerie handelt es sich nicht um eine selbstständige Behörde, sondern nur um ein Hilfsorgan anderer Behörden. Den Gendarmeriedienststellen mangelt es (abgesehen vom Dienstrecht und inneren Dienstbetrieb) an einer selbstständigen Entscheidungs- und Verfügungskompetenz. Ihre Anordnungen sind daher stets jener Behörde zuzurechnen, als deren Hilfsorgan sie im konkreten Fall tätig werden (Hinweis auf B 14.3.1984, 82/11/0355).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG) Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010269.X01Im RIS seit
05.09.2006