RS Vwgh 1988/11/23 88/01/0274

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Veröffentlicht am 23.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/1, 40;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0273 B 23. November 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Eine säumige Behörde verliert nach Ablauf der ihr gem § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist ihre Zuständigkeit endgültig und erlangt diese auch nach Aufhebung ihres verspätet nachgeholten Bescheides durch den VwGH nicht wieder; Ihre Entscheidungspflicht ist untergegangen und ist eine gegen sie in derselben Sache neuerlich erhobene Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010274.X01

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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