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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/1, 40;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/01/0273 B 23. November 1988 RS 1Stammrechtssatz
Eine säumige Behörde verliert nach Ablauf der ihr gem § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist ihre Zuständigkeit endgültig und erlangt diese auch nach Aufhebung ihres verspätet nachgeholten Bescheides durch den VwGH nicht wieder; Ihre Entscheidungspflicht ist untergegangen und ist eine gegen sie in derselben Sache neuerlich erhobene Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010274.X01Im RIS seit
06.09.2006