RS Vwgh 1988/11/23 88/01/0225

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Veröffentlicht am 23.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;

Rechtssatz

Die Unkenntnis der Gesetzeslage und die Behauptung, erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von der Gesetzeslage erhalten zu haben, stellen weder eine Tatsache noch ein neues Beweismittel dar, das im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hätte geltend gemacht werden können (Hinweis auf E 4.7.1980, 1588/78).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010225.X01

Im RIS seit

01.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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