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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Unkenntnis der Gesetzeslage und die Behauptung, erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von der Gesetzeslage erhalten zu haben, stellen weder eine Tatsache noch ein neues Beweismittel dar, das im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hätte geltend gemacht werden können (Hinweis auf E 4.7.1980, 1588/78).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010225.X01Im RIS seit
01.09.2006Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008