Eine säumige Behörde verliert nach Ablauf der ihr gem § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist ihre Zuständigkeit endgültig und erlangt diese auch nach Aufhebung ihres verspätet nachgeholten Bescheides durch den VwGH nicht wieder; Ihre Entscheidungspflicht ist untergegangen und ist eine gegen sie in derselben Sache neuerlich erhobene Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.