RS Vwgh 1988/11/23 88/01/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1988
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1 impl;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0004 E 25. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Gem § 12 Abs 1 WaffenG 1967 hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Diese Regelung dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung namentlich von Faustfeuerwaffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche missbräuchliche Verwendung stattgefunden hat (Hinweis E 15.6.1976, 1228/75, E 1.3.1977, 701/76, E 11.10.1977, 781/76, E 3.12.1980, 127/80, E 12.6.1985, 85/01/0134). Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besetz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010186.X01

Im RIS seit

31.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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