RS Vwgh 1988/11/23 86/01/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1988
beobachten
merken

Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1974 §13 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0341 E 22. Oktober 1986 VwSlg 12269 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Den Zivildienstpflichtigen trifft die Verpflichtung, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so einzurichten, dass bei Leistung des ordentlichen Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden (Hinweis E 24.2.1972, 35/72; E 11.10.1983, 83/11/0197). Dieser Grundsatz muss aber immer in Beziehung zu den besonderen Umständen gebracht werden, die bei Beurteilung des jeweiligen Befreiungsansuchens vor Bedeutung sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986010029.X01

Im RIS seit

31.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten