RS Vwgh 1988/11/23 88/01/0164

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Veröffentlicht am 23.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §14 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Die Anführung von § 14 Abs 1 iVm § 6 Abs 2 FrPolG im Spruch eines Straferkenntnisses entspricht nicht dem Gebot des § 44 a lit c VStG, da die angeführte Norm nur eine Ermächtigung der Behörde, die Vollstreckung des Aufenthaltverbotes aufzuschieben, bzw. dessen Vollzugsfrist zu verkürzen oder zu verlängern enthält.

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010164.X01

Im RIS seit

30.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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