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Polizeirecht - WaffGNorm
WaffG 1986 §17 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/01/0285 E 16. März 1988 RS 1Stammrechtssatz
Für die Annahme eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen muss als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich von dem Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich abhebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010201.X01Im RIS seit
06.12.2019Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019