Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Können sich mit einer Beschwerde nach Art 131 a B-VG angefochtene Maßnahmen nach dem Tod des Bf nicht mehr nachteilig für seine (nicht mehr bestehende) Rechtsposition oder die seiner Rechtsnachfolger auswirken, so ist die Beschwerde gem § 33 Abs 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010142.X01Im RIS seit
29.08.2006