RS Vwgh 1988/11/23 88/01/0176

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Veröffentlicht am 23.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §58 Abs2;

Beachte

Vorgeschichte:85/01/0162 E 27. Januar 1988;

Rechtssatz

Hat die Beh in ihrem Aussetzungsbescheid nicht präzise zum Ausdruck gebracht, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren sie die Unterbrechung verfügt hat, verstößt der ausgefertigte Bescheid insofern gegen das Gebot der Bestimmtheit.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010176.X01

Im RIS seit

30.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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