RS Vwgh 1988/11/23 87/01/0352

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Veröffentlicht am 23.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

"Entschiedene Sache" liegt ua nur vor, wenn es sich um denselben Sachverhalt handelt; es kommt keineswegs allein auf die rechtliche Qualifikation an. (Hinweis auf E vom 11.2.1987, 86/01/0085)

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010352.X01

Im RIS seit

20.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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