Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §94;Rechtssatz
Normadressat ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber (Bevollmächtigter), der für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen hat, auch wenn der Arbeitnehmer selbst an der Vornahme der Sicherungsmaßnahme nicht interessiert ist. Der Gesetzgeber hat mit diesen Normen zum Ausdruck gebracht, dass er durch die Sicherungsmaßnahme den gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer unter allen Umständen gesichert wissen will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080173.X01Im RIS seit
04.04.2006