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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §25 Abs4 Z2 idF vor 1987/610;Rechtssatz
Betriebsfortführung einer Witwe (eines Witwers) iS dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn Identität zwischen dem Betrieb des versicherten (verstorbenen) Ehegatten und dem von der Witwe (dem Witwer) fortgeführten Betrieb besteht. Wird nur ein Teil des Betriebes fortgeführt, so ist die geforderte Identität nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080194.X01Im RIS seit
01.12.2006