RS Vwgh 1988/11/24 84/06/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1988
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
VwGG §42 Abs2 litb
VwGG §42 Abs2 Z2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):84/06/009984/06/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0043 E 8. Oktober 1982 VwSlg 10846 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Liegt einem Berufungsbescheid nach § 56 AlVG, der für einen Abteilungsleiter des Landarbeitsamtes Kärnten gezeichnet ist und nach seinem Erscheinungsbild durch die Wendung "hat der gem § 56 Abs 3 AlVG bestellte Unterausschuss der Verwaltungskommission (Verwaltungsausschuss) beim Landesarbeitsamt ..., entschieden wie folgt..." intendiert, diesem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein Kollegialbeschluss des Organs zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Der Fehler des Verwaltungsaktes ist nicht so schwer, dass trotz seiner mangelnden Offenkundigkeit absolute Nichtigkeit angenommen werden müsste.

Schlagworte

Behördenbezeichnung BehördenorganisationIntimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984060097.X03

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten