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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §18 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):84/06/009984/06/0100Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/08/0043 E 8. Oktober 1982 VwSlg 10846 A/1982 RS 1Stammrechtssatz
Liegt einem Berufungsbescheid nach § 56 AlVG, der für einen Abteilungsleiter des Landarbeitsamtes Kärnten gezeichnet ist und nach seinem Erscheinungsbild durch die Wendung "hat der gem § 56 Abs 3 AlVG bestellte Unterausschuss der Verwaltungskommission (Verwaltungsausschuss) beim Landesarbeitsamt ..., entschieden wie folgt..." intendiert, diesem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein Kollegialbeschluss des Organs zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Der Fehler des Verwaltungsaktes ist nicht so schwer, dass trotz seiner mangelnden Offenkundigkeit absolute Nichtigkeit angenommen werden müsste.
Schlagworte
Behördenbezeichnung BehördenorganisationIntimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984060097.X03Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019