RS Vwgh 1988/11/24 84/06/0097

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Veröffentlicht am 24.11.1988
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1
AVG §68 Abs4 lita
AVG §68 Abs4 Z1
BauRallg
VwGG §42 Abs2 Z2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):84/06/009984/06/0100

Rechtssatz

Liegt einem namens einer Kollegialbehörde ausgefertigter Bescheid kein Beschluss dieser Kollegialbehörde zu Grunde, so ist er wie von einer unzuständigen Behörde erlassen zu behandeln; er ist aber nicht absolut nichtig.

Schlagworte

Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1sachliche ZuständigkeitZurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984060097.X01

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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