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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0084 E 27. September 1988 RS 1Stammrechtssatz
Bestellt der (hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit) an die Stelle des Arbeitgebers getretene verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG einen Bevollmächtigten, dann ist er neben dem letzteren strafrechtlich verantwortlich, wenn die Übertretung mit seinem Wissen begangen wurde oder wenn er es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten an der erforderlichen Sorgalt fehlen lässt (§ 31 Abs 5 ASchG). Der verantwortliche Beauftragte nach § 9 VStG hat an dem diesbezüglichen, im Falle des § 31 Abs 5 ASchG grundsätzlcih amtswegigen Ermittlungsverfahren (Hinweis auf 25.2.1988, 87/08/0240) mitzuwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080173.X02Im RIS seit
04.04.2006