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10/10 GrundrechteNorm
ABGB §365;Rechtssatz
Die Beurteilung der Frage, ob der mit der Enteignung verfolgte Zweck erreicht wurde oder nicht, kann nur an jenem Zweck gemessen werden, den die konkrete Enteignung verfolgt, weil die Rechtmäßigkeit des Enteignungsbescheides selbst nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Dieser Zweck ist aus dem Bescheid (gegebenenfalls in Zusammenhang mit dem G) festzustellen, wobei nicht allein am Wortlaut des Bescheides gehaftet werden kann, da die Konkretisierungen für das geplante Projekt im Enteignungsbescheid nicht bis ins kleinste Detail beschrieben werden müssen. Es ist unter Berücksichtigung aller verfügbarer Behelfe zu ermitteln, welcher Enteignungszweck derart maßgeblich sein soll, dass seine Verfehlung eine Aufhebung der Enteignung nach sich zieht. Ist der Zweck unter Verwendung der enteigneten Sache einmal verwirklicht, so ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben wird (Hinweis auf VfSlg 8981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060261.X02Im RIS seit
07.03.2006Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013