Index
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §365;Rechtssatz
Keine Aufhebung der 1941 erfolgten Enteignung von Gründen zur Errichtung von Wohnungen zur Ansiedlung von Südtiroler Rückwanderungen in Innsbruck, Pradl-Ost, da Enteignungszweck erfüllt wurde, mögen auch nicht nur Rückwanderer die Wohnungen bezogen haben. Dem Enteignungsanspruch widersprächen nicht die größeren Freiflächen und Grünflächen (Wohnqualität), die Anlegung der erforderlichen privaten und öffentlichen Verkehrsflächen sowie die Errichtung von Verkaufslokalen und einigen Betriebsräumen (Werkstätten) und Garagen (für Infrastruktur notwendig). Eine Grundstücksenteignung kann nicht als spezifischer Unrechtsakt des NS-Staates qualifiziert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060261.X01Im RIS seit
07.03.2006Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013