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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 2005 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des T G in L, geboren am 1. Jänner 1966, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 16. März 2007, Zl. St-188/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 16. März 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger gemäß §§ 31, 53 und 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer halte sich seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens am 1. September 2005 (Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im Asylverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof) rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Seit diesem Zeitpunkt kämen ihm kein Einreise- oder Aufenthaltstitel und auch sonst keine Aufenthaltsberechtigung zu. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, seit dem Jahr 2001 in Linz zu leben. Seine Gattin und seine beiden Kinder, die auf Grund anhängiger Asylverfahren vorläufig zum Aufenthalt berechtigt wären, würden bei ihm wohnen. Er ginge einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und würde damit seine Familie finanziell absichern.
Wenngleich sich die Ehegattin und die Kinder auf Grund anhängiger Asylverfahren in Österreich aufhielten, sei die Ausweisung dringend geboten, um die Ordnung im Bereich des Fremdenwesens aufrecht zu erhalten. Der seit mehr als einem Jahr bestehende illegale Aufenthalt beeinträchtige die öffentliche Ordnung in hohem Ausmaß. Die Ausweisung sei daher gemäß § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten. Die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sei angesichts des kontinuierlich zunehmenden Zuwanderdruckes von großem Interesse. Dieses Interesse werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn Fremde nach Abschluss des Asylverfahrens nicht ausreisten. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bei rechtstreuem Verhalten des Fremden bestünde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage der unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FPG ist zu berücksichtigen, dass die aus der Dauer des aktenkundig seit Juni 2001 bestehenden inländischen Aufenthalt ableitbare Integration dadurch entscheidend relativiert wird, dass der Aufenthalt bis 1. September 2005 nur auf Grund eines sich als unberechtigt herausstellenden Asylantrages erlaubt und in der Folge unberechtigt war. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer noch in der Stellungnahme vom 29. Jänner 2003 auf den Aufenthalt seiner Familie in der Türkei hingewiesen hat. Nach den bei den Verwaltungsakten erliegenden Meldebestätigungen sind die Gattin und die beiden Kinder des Beschwerdeführers erst seit 20. September 2004 im Bundesgebiet gemeldet. Das Familienleben in Österreich besteht somit erst seit zweieinhalb Jahren. Die daraus ableitbaren Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet werden überdies dadurch relativiert, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem der Beschwerdeführer nur mehr auf Grund der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof an seine gegen die Abweisung des Asylantrages gerichtete Beschwerde vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war und daher nicht damit rechnen durfte, auf Dauer ein Familienleben in Österreich zu führen. Ebenso wird die aus der vorgebrachten Berufstätigkeit ableitbare Integration in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die zugrundelegende Berechtigung nur auf die Stellung eines sich als unbegründet erweisenden Asylantrages zurückzuführen ist. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet kommt insgesamt daher kein allzu großes Gewicht zu.
Diesen persönlichen Interessen steht die - von der belangten Behörde zutreffend dargestellte - aus dem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Weiteres bringt der Beschwerdeführer vor, im Fall der Asylgewährung an seine Gattin und die Kinder käme ihm ein Bleiberecht zu. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung könnte er durch die Stellung eines neuerlichen Asylantrages unter bloßem Verweis auf das Vorbringen seiner Angehörigen jederzeit erlangen. Die Behörde hätte daher die Erfolgsaussichten der Asylanträge seiner Familie als Vorfrage gemäß § 38 AVG beurteilen müssen.
Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil es sich bei der Frage, ob den Angehörigen Asyl gewährt wird, nicht um eine für die Ausweisung des Beschwerdeführers bedeutsame Vorfrage im Sinn von § 38 AVG handelt.
4. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, der - unsubstantiierten - Anregung des Beschwerdeführers zu folgen, die Aufhebung der "einschlägigen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes insbesondere die Bestimmungen der §§ 31, 53 und 66 (1)" beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
5. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. Juni 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180187.X00Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009