RS Vwgh 1988/11/24 84/06/0097

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Veröffentlicht am 24.11.1988
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):84/06/009984/06/0100

Rechtssatz

Die Präklusion der Einwendungen der Anrainer kann nur jene Bereiche treffen, in denen sich diese nicht auf den Mangel der Übereinstimmung der Baubewilligung mit der Widmungsbewilligung berufen, weil zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der für den Eintritt der Rechtsfolgen der Präklusion maßgeblich ist, den Anrainern der Inhalt der Widmungsbewilligung noch nicht bekannt war, wurde ihnen der diesbezügliche Bescheid doch erst später zugestellt, weshalb sie mit ihrem nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erhobenen Vorbringen in Bezug auf die Widmungsbewilligung nicht präkludiert sein konnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984060097.X06

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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