RS Vwgh 1988/11/24 88/06/0053

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Veröffentlicht am 24.11.1988
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82250 Garagen
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
RGaO §11;
RGaO §13;
StadtbauO Salzburg 1958 §13;

Rechtssatz

Unbeschadet des Fehlens einer gemeinsamen Grundgrenze sind Nachbarn die Eigentümer jener Liegenschaften, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlich Naheverhältnis stehen, dass durch den Bestand oder die konsensgemäße Benützung des geplanten Bauwerks mit Einwirkungen auf ihre Liegenschaft zu rechnen ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988060053.X02

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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