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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Unbeschadet des Fehlens einer gemeinsamen Grundgrenze sind Nachbarn die Eigentümer jener Liegenschaften, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlich Naheverhältnis stehen, dass durch den Bestand oder die konsensgemäße Benützung des geplanten Bauwerks mit Einwirkungen auf ihre Liegenschaft zu rechnen ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988060053.X02Im RIS seit
13.11.2006