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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG;Rechtssatz
Die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufgestellten Richtlinien haben, soweit sie nach der entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung durch B des Hauptverbandes für verbindlich erklärt und in der im Gesetz vorgesehenen Weise (in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit") kundgemacht wurden, als generelle rechtsverbindliche Anordnungen die Rechtsqualität von
Verordnungen. Wurden die Richtlinien nicht kundgemacht, so stellen sie keine den VwGH bindenden Rechtsnormen dar (Hinweis E 10.9.1982, 81/08/0049).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080220.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009