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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Nach den im B VS 3.7.1979, 2261/77, VwSlg 9901 A/1979, ausgedrückten Grundsätzen war dem Bf, der in seinem Kostenverzeichnis nicht zwischen der Beschwerde gegen den Bescheid des LH und der Beschwerde gegen die LReg unterschied, folgender Aufwandersatz zuzusprechen:
Die Hälfte des verordnungsmäßigen
Schriftsatzaufwandes
S 4.635,--
die Hälfte der Bundesstempel für die
für den VwGH bestimmte Beschwerdeausfertigung
S 60,--
die Bundesstempel für die belangte
Behörde bestimmte Beschwerdeausfertigung
S 120,--
die Bundesstempel für den vorgelegten
angefochtenen Bescheid
S 30,--
die Hälfte für die Vollmachtsurkunde
eingebrachten Bundesstempel
S 60,--
S 4.905,--
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180076.X04Im RIS seit
29.08.2006