RS Vwgh 1988/11/25 88/18/0076

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Veröffentlicht am 25.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §50;

Rechtssatz

Nach den im B VS 3.7.1979, 2261/77, VwSlg 9901 A/1979, ausgedrückten Grundsätzen war dem Bf, der in seinem Kostenverzeichnis nicht zwischen der Beschwerde gegen den Bescheid des LH und der Beschwerde gegen die LReg unterschied, folgender Aufwandersatz zuzusprechen:

Die Hälfte des verordnungsmäßigen

Schriftsatzaufwandes

  S     4.635,--

die Hälfte der Bundesstempel für die

für den VwGH bestimmte Beschwerdeausfertigung

  S        60,--

die Bundesstempel für die belangte

Behörde bestimmte Beschwerdeausfertigung

  S       120,--

die Bundesstempel für den vorgelegten

angefochtenen Bescheid

  S        30,--

die Hälfte für die Vollmachtsurkunde

eingebrachten Bundesstempel

  S        60,--

    S   4.905,--

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180076.X04

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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