RS Vwgh 1988/11/25 85/18/0087

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Veröffentlicht am 25.11.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §1;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs11;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb Fall2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Gebrauchsanweisung zum Teströhrchen "Alkotest R CH 237" des Drägerwerkes in Lübeck iVm dem im Alkoröhrchen enthaltenen grobkörnigen Granulat (mit Körnchen im Ausmaß von 1 mm) ist selbst bei einer Grünverfärbung des Reaktionspräparates bis ca 2,7 mm über den Markierungsring hinaus noch nicht zu erkennen, ob die beim Untersuchten durchgeführte Atemluftprobe den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol iSd § 5 Abs 4 lit a StVO ergeben hat (Hinweis E 8.7.1988, 87/18/0039, E 5.10.1988, 86/18/0158). Die in der Anzeige enthaltenen Angaben des Meldungslegers, der Alkotest sei klar positiv verlaufen und die Markierung sei ca 2 bis 3 mm überschritten worden, lassen es denkbar erscheinen, daß damit eine Grünverfärbung des Reaktionspräparates im Alkoteströhrchen im Ausmaß von rund 2,7 mm gemeint war.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180087.X03

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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