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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 4Stammrechtssatz
§ 11 Abs 2 StVO kennt nicht zwei voneinander verschiedene Tatbestände, nämlich einerseits das Unterbleiben der Anzeige überhaupt und anderseits die verspätete Anzeige; von dem Tatbestand der "nicht rechtzeitigen Anzeige" werden vielmehr beide Fälle umfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180325.X03Im RIS seit
25.08.2006Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010