RS Vwgh 1988/11/25 85/18/0106

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Veröffentlicht am 25.11.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Bezeichnung des Tatortes "Wien 14 ... während der Fahrt auf der Westautobahn - Auffahrt" (hier bei fünf Verwaltungsübertretungen nach der StVO) verstößt gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG. (Diese Tatortumschreibung stimmt hier auch nicht mit der Anzeige überein, wonach der Beschuldigte einen Teil er ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen erst "unmittelbar nach der Westautobahn - Auffahrt" und einen anderen Teil in der Folge "nach einer Fahrt von ca 800 m" begangen haben soll. Die in der Anzeige verwendete Tatortumschreibung lässt die Annahme zu, der Beschuldigte könne die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zumindest zum Teil nicht mehr in Wien 14, sondern auf den in Wien 13 und in NÖ gelegenen Teilstücken der Westautobahn gesetzt haben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180106.X01

Im RIS seit

01.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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